Beitreibungskosten sind Ausgaben, die uns entstehen, wenn wir Dritte beauftragen müssen, um eine Situation zu lösen und die Gelder der Anleger zurückzuerhalten. Dies sind zum Beispiel Gebühren, die von einem dritten Kreditverwalter erhoben werden, oder externe Anwaltskosten.
Bevor Mintos externe Kosten im Zusammenhang mit der Wiedererlangung von Geldern entstehen, prüfen wir sorgfältig, ob sie im besten Interesse der Anleger sind und die Wiedererlangung von Geldern potenziell verbessern können. Diese externen Kosten können auf die betroffenen Anleger umgelegt und aufgeteilt werden, je nach der Schwere des Falles, den für die Rückforderung der Gelder erforderlichen Ressourcen und den zurückzufordernden Beträgen. Es gibt keinen bestimmten Schwellenwert für die Anlastung externer Kosten.
Mintos würde die Beitreibungskosten nur dann von den Rückzahlungen an die Anleger einbehalten, wenn es gelingt, die Rückzahlungen ganz oder teilweise von den kreditgebenden Unternehmen zurückzuerhalten. In jedem Fall dürfen diese Kosten nicht höher sein als die zurückgezahlten Beträge. Bevor die Kosten an die Anleger weitergegeben werden, wird Mintos erläutern, um welche Kosten es sich handelt, warum wir glauben, dass sie im besten Interesse der Anleger sind, und warum Mintos die Kosten bei der Rückzahlung an die Anleger weitergibt.