Der Standard-Quellensteuersatz beträgt 5 % für Investoren, die in der EU/EWR (außer Lettland) steuerlich ansässig sind und als Privatpersonen investieren, und 20 % für alle anderen Anleger. Falls das Land, in dem Sie steuerlich ansässig sind, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Lettland abgeschlossen hat, haben Sie möglicherweise Anspruch auf einen reduzierten Quellensteuersatz. Neben mehreren Ländern außerhalb des EWR können auch in Litauen ansässige Steuerpflichtige von einem ermäßigten Quellensteuersatz profitieren.
Um Ihren steuerlichen Wohnsitz zu registrieren und einen reduzierten Quellensteuersatz auf Ihr Mintos-Konto anwenden zu können, benötigen wir von Ihnen eine Steueransässigkeitsbescheinigung. Erkundigen Sie sich bei Ihren örtlichen Steuerbehörden, wie Sie eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit in Ihrem Wohnsitzland erhalten können.
Ihre Ansässigkeitsbescheinigung muss die folgenden Anforderungen erfüllen, um akzeptiert zu werden:
- Sie muss Ihren vollständigen Namen und Ihre Steueridentifikationsnummer zeigen
- Sie muss Ihren steuerlichen Wohnsitz für das laufende Jahr bestätigen
- Sie sollte zeigen, dass sie für in Lettland erzielte Einkünfte gilt.
Sie können Ihre Ansässigkeitsbescheinigung über Ihr Konto einreichen. Sie werden per E-Mail benachrichtigt, sobald Ihre Ansässigkeitsbescheinigung bearbeitet wurde.
Die reduzierte Quellensteuer wird ab dem Zeitpunkt angewendet, an dem Mintos Ihre Ansässigkeitsbescheinigung erhalten und bearbeitet hat. Wird die Ansässigkeitsbescheinigung später, aber nicht länger als 3 Jahre nach dem Datum des Zinserhalts vorgelegt, können Sie die Rückzahlung von den Steuerbehörden des Emittenten (z. B. bei den lettischen Steuerbehörden) verlangen.
Wenn nichts anderes angegeben ist, bleibt Ihre Ansässigkeitsbescheinigung bis zum Ende des angegebenen Kalenderjahres gültig. Sie müssen eine neue Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, um Ihren Steuerabzug im nächsten Kalenderjahr zu verringern.
Ein zusätzliches Formular muss nur eingereicht werden, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres und von einem Emittenten Einkünfte von mehr als 5.000 € erzielen. Wenn wir sehen, dass sich ein Investor diesem Limit nähert, werden wir uns rechtzeitig mit ihm in Verbindung setzen, um ihn über die nächsten Schritte zu informieren.
Das Verfahren zur Erlangung einer Ansässigkeitsbescheinigung kann je nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder unterschiedlich sein. Nachstehend finden Sie eine Anleitung, wie ein solches Dokument bei den Steuerbehörden in ausgewählten Ländern beantragt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die bereitgestellten Informationen keine steuerliche, rechtliche oder sonstige Beratung darstellen und nur zu Informationszwecken bereitgestellt werden.
- Aserbaidschan
Weitere Informationen - Hongkong
Weitere Informationen - Japan
Weitere Informationen - Kanada
Weitere Informationen - Litauen
Weitere Informationen - Moldawien
Weitere Informationen - Nordmazedonien
Weitere Informationen - Schweiz
Weitere Informationen - Singapur
Weitere Informationen - Vereinigte Arabische Emirate
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