Sobald Privatpersonen in regulierte Finanzinstrumente investieren, sind wir gesetzlich verpflichtet, von deren Zinserträgen eine Quellensteuer einzubehalten.
Das Verfahren des Steuereinbehalts funktioniert folgendermaßen:
- Sie investieren in ein Schuldverschreibungspaket.
- Der Kreditnehmer eines zugrundeliegenden Kredits oder das Kreditunternehmen leistet eine Zinszahlung (Zinsen, Verzugszinsen, Zinsen für ausstehende Zahlungen).
- Der volle Betrag der Ihnen zustehenden Zinszahlung wird Ihrem Konto gutgeschrieben.
- Gleichzeitig wird ein Teil der Zinszahlung automatisch als Quellensteuer auf der Grundlage des geltenden Steuersatzes von Ihrem Konto abgezogen.
- Wenn Sie Ihr Einkommen im Land Ihres steuerlichen Wohnsitzes erklären, können Sie in der Regel die zu zahlende Gesamtsteuer um den einbehaltenen Betrag reduzieren, sodass Ihr effektiver Steuersatz derselbe ist wie bei Investitionen in Forderungen. Es sollte nicht vorkommen, dass Sie doppelt besteuert werden.
Sie können den einbehaltenen Betrag als separaten Eintrag auf dem Kontoauszug sehen. Der gesamte einbehaltene Betrag ist auf der Übersichtsseite ersichtlich und wird auch in Ihrem Steuerbericht angezeigt. Mintos stellt jedem Anleger auch Steuerbescheinigungen aus, die als Nachweis für die einbehaltene Steuer dienen. Bitte beachten Sie, dass bei juristischen Personen keine Quellensteuer einbehalten wird.
Die Höhe der Quellensteuer hängt vom Land Ihres steuerlichen Wohnsitzes ab. Momentan gelten die folgenden Sätze:
- Für alle Anleger gilt ein Standard-Quellensteuersatz von 20 %. Der Satz kann reduziert werden, wenn der Anleger eine Steuerinländerbescheinigung vorlegt. Bitte beachten Sie die vollständige Liste der ermäßigten anwendbaren Steuersätze.
Beispiel: Sowohl Anleger 1 als auch Anleger 2 haben jeweils 100 € in Schuldverschreibungen investiert und 10 € an Zinsen erhalten. Investor 1 ist in einem EU- und EWR-Land steuerlich ansässig und hat eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz vorgelegt (wodurch sich sein anwendbarer Steuersatz auf 10 % verringert). Investor 2 ist in einem Land außerhalb der EU und dem EWR steuerlich ansässig und hat keine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz vorgelegt. Von den Zinserträgen des Anlegers 1 wird eine Quellensteuer von 10 % (1,00 €) abgezogen, von den Zinserträgen des Anlegers 2 eine Quellensteuer von 20 % (2,00 €). Investor 1 und Investor 2 erhalten 109,00 € bzw. 108,00 € an Rückzahlungen. Beide Anleger können den einbehaltenen Betrag mit dem Gesamtbetrag der zu zahlenden Steuer in ihrer Steuererklärung gemäß den Steuergesetzen des Landes verrechnen, in dem sie steuerlich ansässig sind.